Beschäftigung von Studierenden an Universitäten, Hochschulen und in Forschungseinrichtungen
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Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.06.2021 (7 AZR 245/20) entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studierenden nach § 6 WissZeitVG nur dann zulässig ist, wenn sie wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringen.
Aber was bedeutet das genau?
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Wann fallen studentische Beschäftigte in den Geltungsbereich von TV-L und TVöD?
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Reicht es aus, die organisatorische Eingliederung zu verändern, um weiterhin eine Befristung nach WissZeitVG zu rechtfertigen?
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Welche anderen Befristungsmöglichkeiten gibt es nach dem TzBfG?
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Müssen studentische Beschäftigte eingruppiert werden?
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Wie gestaltet man Stellenbeschreibungen von Studierenden?