Irrtümer rund um die tarifliche Eingruppierung und Stellenbewertung
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Im Eingruppierungsrecht kursieren zahlreiche Behauptungen, die eine höhere Eingruppierung versprechen. Welche Behauptungen sind tarifkonform und welche gehören in das Reich der Märchen?
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Die Bewertung der Stelle und die Eingruppierung der Beschäftigten ist immer identisch.
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Die auszuübenden Tätigkeiten sind die, die Fachvorgesetzte übertragen.
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Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.
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Eingruppierung in EG 7 des allgemeinen Teils setzt voraus, dass im Arbeitsvorgang zu 20% Tätigkeiten anfallen, die selbständige Leistungen darstellen.
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„Sonstige“ Beschäftigte: Es reicht aus, wenn Beschäftigte mehrere Jahre die Aufgaben erfolgreich ausüben.
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Eine Herabgruppierung bedarf immer einer Änderungskündigung.